Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
8. Abschnitt
Berichtswesen
Datenaustausch
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Jeder Messnetzbetreiber hat jene Daten, die zur Überwachung der in Anlage 1 IG-L festgelegten Grenzwerte in Form von Halbstundenmittelwerten gemessen werden, nach Möglichkeit stündlich, jedoch mindestens zwei Mal täglich an den Immissionsdatenverbund weiterzuleiten, um sie allen Messnetzbetreibern zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Die Messnetzbetreiber stellen dem Umweltbundesamt zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 37 Abs. 2 und § 38 die entsprechenden endgültig kontrollierten Daten und Informationen spätestens bis 30. April des folgenden Jahres zur Verfügung.Die Messnetzbetreiber stellen dem Umweltbundesamt zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 38, die entsprechenden endgültig kontrollierten Daten und Informationen spätestens bis 30. April des folgenden Jahres zur Verfügung.
(3)Absatz 3,Für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 37 Abs. 2 und § 38 sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Datenträger bis Ende April durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.Für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 38, sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Datenträger bis Ende April durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Das Umweltbundesamt hat die Messnetzbetreiber über Art und Umfang der zur Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigten Daten und Informationen jeweils bis 31. Jänner jeden Kalenderjahres in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40085831