Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
29.06.2004 bis 12.04.2012 — BGBl. II Nr. 263/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3529.06.200412.04.2012 BGBl. II Nr. 263/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

29.06.2004BGBl. II Nr. 263/2004

Außerkrafttretensdatum

12.04.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Tagesbericht

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub (bis 31.12.2004) und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird und unter Berücksichtigung eines entsprechenden lokalen Standortfaktors/einer Standortfunktion, an den gemäß Paragraph 5, IG-L im Bundesland betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Messwerte der Hintergrund-Messstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Messstelle befindet.
  2. Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft des Vortags mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub (bis 31.12.2004) und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird und unter Berücksichtigung eines entsprechenden lokalen Standortfaktors/einer Standortfunktion, an den gemäß Paragraph 5, IG-L im Bundesgebiet betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053428