Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
29.06.2004 bis 12.04.2012 — BGBl. II Nr. 263/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3629.06.200412.04.2012 BGBl. II Nr. 263/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

29.06.2004BGBl. II Nr. 263/2004

Außerkrafttretensdatum

12.04.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Monatsbericht der Messnetzbetreiber

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Jeder Messnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhobenen Messwerte dieses Monats sowie auch über die Ergebnisse der PM10-Messung, falls diese gravimetrisch erfolgt, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Messstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Überschreitungen der Grenz-, Alarm- und Zielwerte gemäß den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und von Grenzwerten in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L, ausgenommen PM10 sowie jene Grenzwerte, deren Mittelungszeit das Kalenderjahr ist, jedenfalls unter Angabe von Tag und Messwert;
    2. Ziffer 2
      maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 5 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;
    3. Ziffer 3
      die Monatsmittelwerte;
    4. Ziffer 4
      die Verfügbarkeit.
  3. Absatz 3,Bei Überschreitungen der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L zu treffen.
  4. Absatz 4,Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß Paragraph 8, IG-L durchzuführen ist.

Schlagworte

Grenzwert, Alarmwert

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053429