Rechtstracker.at

§ 8 FKG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 184/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 801.01.200531.12.2013 BGBl. I Nr. 70/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzkonglomerategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 184/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen.
    2. Ziffer 2
      Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach der Methodik des konsolidierten Abschlusses berechnet.
    3. Ziffer 3
      Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
      1. Litera a
        den aufgrund der Methodik des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
      2. Litera b
        der Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
    4. Ziffer 4
      Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
    5. Ziffer 5
      Die Differenz darf nicht negativ sein.
    Die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund einer anderen Methode zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
    2. Ziffer 2
      Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
    3. Ziffer 3
      Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
      1. Litera a
        der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
      2. Litera b
        der Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.
    4. Ziffer 4
      Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 5, berücksichtigt.
    5. Ziffer 5
      Die Differenz darf nicht negativ sein.
  3. Absatz 3,Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 2, Ziffer 4, eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Eigenmittelanforderung

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20003448

Dokumentnummer

NOR40155633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/70/P8/NOR40155633