Rechtstracker.at

§ 12 FFGG

Fassungen
ab 17.05.2018 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 1201.09.200416.05.2018 BGBl. I Nr. 73/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

17.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes in Angelegenheiten der Haftungsübernahme einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Paragraph 76, Absatz 9, Bankwesengesetz – BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Paragraph 11, ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft auf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Er hat binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.
  4. Absatz 4,Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 erforderlich ist.

Im RIS seit

22.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40201973