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Art. 10

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. I Nr. 80/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.05.2004 BGBl. I Nr. 80/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 80/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 10

Kosten

  1. Absatz eins,Die Gesamtkosten die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Artikel 11, Absatz 4, erster Satz. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Artikel 9, normierten Kostenhöchstsätze.
  2. Absatz 2,Die auf die einzelnen Länder gemäß Absatz eins, entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Artikel eins, Absatz 4,) ausgeglichen.
  3. Absatz 3,Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Absatz eins und 2,
  4. Absatz 4,Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Absatz 3,
  5. Absatz 5,Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
  6. Absatz 6,Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053843