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Art. 12

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. I Nr. 80/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.05.2004 BGBl. I Nr. 80/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 80/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 12

Kostenverschiebungen durch legistische Maßnahmen, Abwicklung der Schülerfreifahrt

  1. Absatz eins,Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
  2. Absatz 2,Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung verursacht, so hat das jeweilige Land dem Bund hiefür vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
  3. Absatz 3,Erzielen sämtliche Vertragspartner eine Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungspflicht gemäß Absatz eins und 2,
  4. Absatz 4,Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen dem Kostenteilungsschlüssel gemäß Artikel 10, Absatz eins, der genannten Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053845