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Art. 18

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 3/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.2025 BGBl. I Nr. 3/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 3/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 18

Schlussbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung

  1. Absatz eins,Die Artikel 7, 9,, und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.
    Nach dem 30. September 2025 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2016,, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2022,, bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40267971