Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. I Nr. 80/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.2004 BGBl. I Nr. 80/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 80/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Aufgaben des Bundes

  1. Absatz eins,Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.
  2. Absatz 2,Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:
    1. Ziffer eins
      Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Artikel eins, Absatz 4,),
    2. Ziffer 2
      Transporte (zu den Erstaufnahmestellen und von den Erstaufnahmestellen in die Länder),
    3. Ziffer 3
      An-, Ab- und Ummeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden durch den Bund aufgenommen werden oder sich in Betreuungseinrichtungen des Bundes befinden,
    4. Ziffer 4
      administrative Abwicklung, vierteljährliche Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Aufwendungen aller Vertragspartner (gegliedert nach Vertragspartnern) sowie Verrechnung mit den Ländern,
    5. Ziffer 5
      bei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, auf einzelne Bundesländer und
    6. Ziffer 6
      die Koordination und Durchführung von Maßnahmen betreffend Rückkehrprogramme.
  3. Absatz 3,Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.
  4. Absatz 4,Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.
  5. Absatz 5,Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Absatz eins, (ausgenommen die Erstaufnahmestelle), Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrprogramme sowie Absatz 4, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.

Schlagworte

Anmeldung, Abmeldung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053836

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/80/A3/NOR40053836