Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
Bund-Länder Koordinationsrat
(1)Absatz eins,Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
(2)Absatz 2,Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
(3)Absatz 3,Der Koordinationsrat erarbeitet
notwendige Anpassungen betreffend die jeweiligen Kostenhöchstsätze;
periodische Analysen betreffend die Umsetzung dieser Vereinbarung, erstmals zum Stichtag 1. Mai 2005. Die Analyse ist jeweils längstens innerhalb von drei Monaten nach Stichtag den Vertragspartnern vorzulegen. Die Abstände, in denen die Analyse erfolgt, werden vom Koordinationsrat festgelegt.
Empfehlungen für Änderungen dieser Vereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR40053838