Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 30.07.2004 — BGBl. I Nr. 81/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.07.2004 BGBl. I Nr. 81/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2004,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.07.2004BGBl. I Nr. 81/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch zwei

Ausweitung der Landesverpflichtung

Ziffer eins Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel römisch vier Ziffer eins und Ziffer 3, der Gliedstaatsvereinbarung werden auf die in der Anlage zu dieser Vereinbarung dargestellten, vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen, welche einschließlich der bereits vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in ihrer Gesamtheit die EZ 355, Grundstücksnummer .367, KG Stein 12132, bilden, erweitert. Dies gilt auch für das in der Anlage dargestellte Studienzentrum für Film.

Ziffer 2 In Hinblick auf Artikel römisch eins dieser Vereinbarung verpflichtet sich das Land weiters die Kosten der für Zwecke der Donau-Universität Krems erforderlichen Erstausstattung (Möbel, Geräte inkl. EDV und Telefonanlagen) einschließlich der Kosten der für die Donau-Universität Krems erforderlichen Netzwerkinfrastruktur mit Aktiv- und Passivkomponenten, sowie die Kosten des daraus insgesamt erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfs in technologisch jeweils aktueller Form für die in der Anlage gekennzeichneten, vom Land neu errichteten Räumlichkeiten ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund zu übernehmen.

Ziffer 3 Das Land sorgt für den Betrieb des aus der Anlage ersichtlichen Gastronomiebereiches inkl. Selbstbedienungseinrichtungen und ist berechtigt, diesbezügliche Verträge mit Dritten abzuschließen.

Schlagworte

Nebenanlage, Aktivkomponente, Ersatzbedarf

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20003461

Dokumentnummer

NOR40053851

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/81/A2/NOR40053851