Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 81/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2004,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
1.Ziffer eins Das Land ist berechtigt mit der Donau-Universität Krems nähere Regelungen über die Nutzung (zB Nutzung des Audimax und allgemeiner Flächen für solche Zwecke, die den Lehrbetrieb nicht einschränken) der insgesamt zur Verfügung gestellten vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten abzuschließen, die im Einklang mit den vom Land gemäß der Gliedstaatsvereinbarung und dieser Vereinbarung übernommenen Erhaltungsverpflichtungen stehen.
2.Ziffer 2 Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
NOR40053853