Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesämtergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Bundesanstalt für Bergbauernfragen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2)Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
NOR40053931