Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die
Alkohol- und Hefeindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Mitteilungen
Mitteilungen des verarbeitenden Unternehmens
§ 10. (1) Das verarbeitende Unternehmen hat der AMA bis zum 31. Juli jedes Wirtschaftsjahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr seine Erzeugung anParagraph 10, (1) Das verarbeitende Unternehmen hat der AMA bis zum 31. Juli jedes Wirtschaftsjahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr seine Erzeugung an
Alkohol, ausgedrückt in reinem Alkohol und aufgeschlüsselt in Kraftstoffalkohol, Rum und anderen Alkohol,
lebender Hefe, ausgedrückt in Presshefe,
zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen, und
schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,In dieser Meldung ist auch eine Zuordnung der eingesetzten Ausgangserzeugnisse zu den Verarbeitungserzeugnissen nach Bezeichnung (KN-Code) und Menge in Weißzuckeräquivalent vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR40054088