Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die
Alkohol- und Hefeindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufbewahrungsfrist
§ 12. Das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, sowie die verarbeitenden Unternehmen haben die durch sie ordnungsgemäß geführten kaufmännischen Bücher und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des bezughabenden Kalenderjahres mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Paragraph 12, Das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, sowie die verarbeitenden Unternehmen haben die durch sie ordnungsgemäß geführten kaufmännischen Bücher und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des bezughabenden Kalenderjahres mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR40054090