Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die
Alkohol- und Hefeindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 4. Die Zulassung setzt voraus, dass das beantragende Unternehmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Paragraph 4, Die Zulassung setzt voraus, dass das beantragende Unternehmen im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins
einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, sowie einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet sowie die Verarbeitungserzeugnisse gelagert werden sollen, vorlegt,
mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,
sich zur Führung einer täglichen Bestandsbuchhaltung verpflichtet, getrennt nach den Mengen an
Invertzucker und Sirupen, die zu Alkohol oder Rum verarbeitet werden,
Sirupen, die zur Erzeugung lebender Hefen verwendet werden,
Sirupen, die zu Brotaufstrichsirupen verarbeitet werden,
Sirupen, die zur Verarbeitung zu "Rinse appelstroop" bestimmt sind,
Alkohol oder Rum, die unter Verwendung der unter 6a) angeführten Mengen an Invertzucker und Sirupen hergestellt worden sind,
lebenden Hefen, die unter Verwendung der unter 6b) angeführten Mengen an Sirupen hergestellt worden sind,
Brotaufstrichsirupen, die unter Verarbeitung der unter 6c) angeführten Mengen an Sirupen hergestellt worden sind,
"Rinse appelstroop", der durch Verarbeitung der unter 6d) angeführten Mengen an Sirupen hergestellt worden ist,
sich verpflichtet, auf Ersuchen der AMA alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der unter Ziffer 6 genannten Ausgangserzeugnisse zu übermitteln, und
sich verpflichtet, der AMA geeignete Verwaltungs- und Warenkontrollen zu erlauben.
Schlagworte
Verwaltungskontrolle
Dokumentnummer
NOR40054082