Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
22.07.2004 bis 30.11.2006 — BGBl. II Nr. 297/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 622.07.200430.11.2006 BGBl. II Nr. 297/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die

Alkohol- und Hefeindustrie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. II Nr. 297/2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt

Kontrolle

Besondere Aufsicht

Paragraph 6, (1) Das zugelassene Unternehmen sowie das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, unterliegen der besonderen Aufsicht durch die AMA.

  1. Absatz 2,Die besondere Aufsicht umfasst ein Meldesystem betreffend die Ausgangserzeugnisse, sowie ein Kontrollsystem betreffend die Ausgangs- und Verarbeitungserzeugnisse gem. Artikel eins, Absatz 2, Buchstaben f) und h) der Verordnung (EG) Nr. 314 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 50 vom 21. Februar 2002 Seite 40, wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,
    1. Ziffer eins
      in den Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen des zugelassenen Unternehmens während der Geschäfts- bzw. Betriebszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten, sowie die Bestände an Ausgangs- und Verarbeitungserzeugnissen aufzunehmen,
    2. Ziffer 2
      den Zugang von Ausgangserzeugnissen, sowie die Erzeugung und den Abgang von den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen gem. Artikel eins, Absatz 2, Buchstaben f) und
      1. Litera h
        der Verordnung (EG) Nr. 314 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 50 vom 21. Februar 2002 Seite 40 festzustellen und von diesen Proben zu ziehen, und
    3. Ziffer 3
      in die Buchhaltung und alle Unterlagen, soweit für die Prüfung als erforderlich erachtet, Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Die Kosten dafür trägt das zugelassene Unternehmen.
  3. Absatz 4,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

Schlagworte

Ausgangserzeugniss, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

20003472

Dokumentnummer

NOR40054084