Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die
Alkohol- und Hefeindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Kontrolle
Besondere Aufsicht
§ 6. (1) Das zugelassene Unternehmen sowie das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, unterliegen der besonderen Aufsicht durch die AMA.Paragraph 6, (1) Das zugelassene Unternehmen sowie das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, unterliegen der besonderen Aufsicht durch die AMA.
(2)Absatz 2,Die besondere Aufsicht umfasst ein Meldesystem betreffend die Ausgangserzeugnisse, sowie ein Kontrollsystem betreffend die Ausgangs- und Verarbeitungserzeugnisse gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstaben f) und h) der Verordnung (EG) Nr. 314/2002, ABl. Nr. L 50 vom 21. Februar 2002 S. 40, wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,Die besondere Aufsicht umfasst ein Meldesystem betreffend die Ausgangserzeugnisse, sowie ein Kontrollsystem betreffend die Ausgangs- und Verarbeitungserzeugnisse gem. Artikel eins, Absatz 2, Buchstaben f) und h) der Verordnung (EG) Nr. 314 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 50 vom 21. Februar 2002 Seite 40, wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,
in den Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen des zugelassenen Unternehmens während der Geschäfts- bzw. Betriebszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten, sowie die Bestände an Ausgangs- und Verarbeitungserzeugnissen aufzunehmen,
den Zugang von Ausgangserzeugnissen, sowie die Erzeugung und den Abgang von den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstaben f) undden Zugang von Ausgangserzeugnissen, sowie die Erzeugung und den Abgang von den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen gem. Artikel eins, Absatz 2, Buchstaben f) und
der Verordnung (EG) Nr. 314/2002, ABl. Nr. L 50 vom 21. Februar 2002 S. 40 festzustellen und von diesen Proben zu ziehen, undder Verordnung (EG) Nr. 314 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 50 vom 21. Februar 2002 Seite 40 festzustellen und von diesen Proben zu ziehen, und
in die Buchhaltung und alle Unterlagen, soweit für die Prüfung als erforderlich erachtet, Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Die Kosten dafür trägt das zugelassene Unternehmen.
(4)Absatz 4,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
Schlagworte
Ausgangserzeugniss, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit
Dokumentnummer
NOR40054084