Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
22.07.2004 bis 30.11.2006 — BGBl. II Nr. 297/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 822.07.200430.11.2006 BGBl. II Nr. 297/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die

Alkohol- und Hefeindustrie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. II Nr. 297/2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Originalmeldung

Paragraph 8, (1) Innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Erstattung einer Vorausmeldung haben unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen (=Originalmeldung) einzulangen.

  1. Absatz 2,Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung (Code nach der Kombinierten Nomenklatur) und Menge der gelieferten Ausgangserzeugnisse, ausgedrückt in Eigengewicht und Weißzuckeräquivalent,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des zugelassenen Verarbeiters,
    3. Ziffer 3
      Ort der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse, und
    4. Ziffer 4
      Liefertag mit jeweiliger Liefermenge.
  2. Absatz 3,Die Originalmeldung ist der AMA durch das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist schriftlich zu übermitteln. Nach Überprüfung der darin enthaltenen Angaben sind allfällige Mängel dem Unternehmen mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Von der AMA können zusätzliche Unterlagen und Nachweise der Anlieferungen, wie zB Analysenzertifikate angefordert werden.

Schlagworte

Liefermenge

Gesetzesnummer

20003472

Dokumentnummer

NOR40054086