Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die
Alkohol- und Hefeindustrie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Originalmeldung
§ 8. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Erstattung einer Vorausmeldung haben unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen (=Originalmeldung) einzulangen.Paragraph 8, (1) Innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Erstattung einer Vorausmeldung haben unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen (=Originalmeldung) einzulangen.
(2)Absatz 2,Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung (Code nach der Kombinierten Nomenklatur) und Menge der gelieferten Ausgangserzeugnisse, ausgedrückt in Eigengewicht und Weißzuckeräquivalent,
Name und Anschrift des zugelassenen Verarbeiters,
Ort der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse, und
Liefertag mit jeweiliger Liefermenge.
(3)Absatz 3,Die Originalmeldung ist der AMA durch das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist schriftlich zu übermitteln. Nach Überprüfung der darin enthaltenen Angaben sind allfällige Mängel dem Unternehmen mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Von der AMA können zusätzliche Unterlagen und Nachweise der Anlieferungen, wie zB Analysenzertifikate angefordert werden.
Dokumentnummer
NOR40054086