Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.08.2004 bis 31.07.2006 — BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.08.200431.07.2006 BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. II Nr. 303/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

Paragraph 10, (1) Ein Bestand bleibt amtlich anerkannt BVD-virusfrei, solange die Kontrolluntersuchung keinen Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen ergibt und die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden.

  1. Absatz 2,Bestände, welche bereits im Rahmen freiwilliger Untersuchungsprogramme einen dem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand gleichwertigen Status erlangt haben, werden zu einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, wenn die Grunduntersuchung durch die Untersuchung des Jungtierfensters oder die Untersuchung der Jungkuhgruppe oder die Untersuchung der Tankmilchprobe abgeschlossen ist und kein Hinweis auf ein aktuelles BVD-Geschehen vorliegt. Bestände, in denen der Abschluss der Grunduntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn alle von untersuchungsfähigen Rindern gezogenen Blutproben ein Antikörpernegatives Untersuchungsergebnis zeigen.

Gesetzesnummer

20003473

Dokumentnummer

NOR40054101