Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verdächtige Bestände
§ 11. (1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäss § 8 vorzugehen.Paragraph 11, (1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäss Paragraph 8, vorzugehen.
(2)Absatz 2,Ein Verdacht liegt insbesondere vor, bei:
positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;
Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;
wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 nicht eingehalten wurden;wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 nicht eingehalten wurden;
vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;
Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken.
Dokumentnummer
NOR40054102