Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.08.2004 bis 31.07.2006 — BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.08.200431.07.2006 BGBl. II Nr. 303/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVD-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. II Nr. 303/2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

6. Abschnitt

In-Verkehr-Bringen von Rindern

Paragraph 14, (1) Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Einzeltieruntersuchung sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist. Eine Einzeltieruntersuchung entfällt für Rinder ab einem Alter von sechs Monaten, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

  1. Absatz 2,Ein nicht trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es einer Einzeltieruntersuchung auf BVD unterzogen wurde, welche sicherstellt, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.
  2. Absatz 3,Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde.
  3. Absatz 4,Ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzeltierblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem 150. Trächtigkeitstag erfolgen. Die Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper entfällt für ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand, das auf Ausstellungen, Tierschauen oder Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind während der Ausstellung, Tierschau oder auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.
  4. Absatz 5,Ein nicht trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Rind einer Einzeltieruntersuchung auf BVD unterzogen wurde, welche sicherstellt, dass das Rind nicht persistent infiziert ist.
  5. Absatz 6,Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist, und wenn es einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Die Entnahme der Einzelblutprobe für die Untersuchung auf BVD-Antikörper darf nicht vor dem

150. Trächtigkeitstag erfolgen. Die Einzeltieruntersuchung auf

BVD-Antikörper entfällt für ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, in dem der Abschluss der Grund- oder Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich war, und das Rind auf Ausstellungen, Tierschauen oder Gemeinschaftsweiden aufgetrieben werden soll, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass das Rind während der Ausstellung, Tierschau oder auf der Gemeinschaftsweide abkalbt.

  1. Absatz 7,Ein trächtiges Rind darf ausnahmsweise in den ersten 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.
  2. Absatz 8,Ist in einem Gebiet auf Grund der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keinem BVD-Geschehen zu rechnen, kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag des Landeshauptmanns unter Berücksichtigung der epidemiologischen Verhältnisse eine jeweils auf ein Jahr befristete Ausnahme von den verpflichtenden Einzeltieruntersuchungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 3, 5 und 6 beim Verbringen von Rindern aus amtlich anerkannt BVD-virusfreien Beständen erlassen. Solche Gebiete sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen. Die Ausnahme von den verpflichtenden Einzeltieruntersuchungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 3, 5 und 6 gilt nur für ein Verbringen innerhalb des kundgemachten Gebietes.
  3. Absatz 9,Als In-Verkehr-Bringen im Sinne des Paragraph 14, gilt das Verbringen eines Rindes
    1. Ziffer eins
      auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
    2. Ziffer 2
      in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
    3. Ziffer 3
      auf Gemeinschaftsweiden und Heimweiden.
  4. Absatz 10,Als In-Verkehr-Bringen im Sinne des Paragraph 14, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder an einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
    2. Ziffer 2
      das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält;
    3. Ziffer 3
      das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer
    Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die Bestimmungen der Ziffer eins bis 3 (Ausnahmen von der Untersuchungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 6) gelten nicht für Rinder aus einem Bestand, der der Nachuntersuchung unterliegt.
  5. Absatz 11,Nicht trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand können abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 9, Ziffer eins, auf einen Markt, auf eine Auktion, in Handelsstallungen oder auf Sammelstellen verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die verbrachten Rinder, am Markt, auf der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle sowie im Bestimmungsbetrieb in einem eigenen Stall so lange räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes, insbesondere von trächtigen Rindern, aufgestallt werden können, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Rinder nicht persistent infiziert sind. Diese Rinder dürfen nur getrennt von gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 7 untersuchten Rindern transportiert werden. Die Trennung dieser Rinder von den gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 7 untersuchten Rindern während des Transportes, des Marktes, der Auktion, im Handelsstall oder auf der Sammelstelle hat der jeweils über das Rind Verfügungsberechtigte sicherzustellen. Die Behörde hat Märkte, Auktionen, Handelsstallungen und Sammelstellen sowie stichprobenartig Transporte und Bestimmungsbetriebe bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren.

Schlagworte

Grunduntersuchung

Gesetzesnummer

20003473

Dokumentnummer

NOR40054105