Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. II Nr. 303/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung
§ 9. (1) In allen Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.Paragraph 9, (1) In allen Rinderbeständen Österreichs sind nach Abschluss der Grunduntersuchung Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung gelten ausschließlich für einen Bestand.
(2)Absatz 2,Die Kontrolluntersuchung amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestände ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Kontrolluntersuchung ist wie folgt vorzunehmen:
über Antikörperuntersuchung einer Tankmilchprobe oder
über Einzelgemelke oder Blutproben einer Jungkuhgruppe oder
über das Jungtierfenster.
(3)Absatz 3,Bei Tankmilchproben ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn die Tankmilchprobe den Grenzwert für BVD-virusfreie Bestände nicht überschreitet und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte. Bei entsprechenden epidemiologischen Hinweisen kann die Behörde weiterführende Untersuchungen anordnen.
(4)Absatz 4,Bei der Untersuchung der Jungkuhgruppe ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn alle Milch- oder Blutproben der Jungkuhgruppe ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen und kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
(5)Absatz 5,Bei der Untersuchung des Jungtierfensters ist die Kontrolluntersuchung abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Blutproben der fünf jüngsten Rinder des Jungtierfensters müssen ein Antikörper-negatives Ergebnis aufweisen, wobei der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten dieser fünf Rinder des Jungtierfensters wenigstens vier Monate betragen muss und
kein Rind des Bestandes hatte Kontakt mit einem verdächtigen Rind.
(6)Absatz 6,Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß § 8 fortzuführen.Ergibt die Kontrolluntersuchung einen Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen, so ist die Untersuchung gemäß Paragraph 8, fortzuführen.
(7)Absatz 7,Bestände gelten nach abgeschlossener Kontrolluntersuchung als amtlich anerkannt BVD-virusfrei.
(8)Absatz 8,Bestände, in denen der Abschluss der Kontrolluntersuchung auf Grund einer zu geringen Anzahl untersuchungsfähiger Rinder nicht möglich ist, gelten als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn alle von untersuchungsfähigen Rindern gezogenen Blutproben ein Antikörper-negatives Untersuchungsergebnis zeigen und seit der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung kein Rind Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.
Schlagworte
Milchprobe, Grunduntersuchung
Dokumentnummer
NOR40054100