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§ 1 VEXAT

Fassungen
ab 01.08.2004 — BGBl. II Nr. 309/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.08.2004 BGBl. II Nr. 309/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. II Nr. 309/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEXAT

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen;
    2. Ziffer 2
      untertägige grubengasführende Bergbaue sowie untertägige Bergbaue mit entzündlichen Stäuben (Kohlenbergbaue);
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, GSV Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      die Beförderung gefährlicher Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als +60°C) auftreten können, ist Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. Ziffer 3
      die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    4. Ziffer 4
      die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20003475

Dokumentnummer

NOR40054115