Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,In Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen
Wände, Decken, Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen,
Fußbodenbeläge zumindest schwer brennbar sein,
Türen und Tore aus nicht brennbarem Material bestehen, selbstschließend sein und sich in Fluchtrichtung öffnen lassen, wenn dem nicht Explosionsschutzmaßnahmen entgegenstehen (zB druckstoßfeste Ausführung).
(2)Absatz 2,Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:
der Bereich des Fußbodens und der Decke durch Projektion der größten Ausdehnung des explosionsgefährdeten Bereiches nach unten und oben,
der Bereich von Wänden vom Fußboden bis zur Decke in der größten Breite eines wandberührenden explosionsgefährdeten Bereiches,
Türen und Tore, wenn sie ganz oder teilweise im explosionsgefährdeten Bereich liegen.
(3)Absatz 3,Wenn Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, an Räume mit hoher Brandlast, deren Wände und Decken nicht zumindest brandbeständig und Türen und Tore nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind, angrenzen, müssen
Wände und Decken gegenüber den angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig,
Türen und Tore zumindest brandhemmend ausgeführt sein.
(4)Absatz 4,In den Zonen 0, 1, 20, 21, G und M darf der elektrische Widerstand des Fußbodens nicht mehr als 108 Ω betragen.
(5)Absatz 5,Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (§ 21 AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (Paragraph 21, AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40054127