Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind
Maßnahmen zu treffen, die die Auswirkung von Explosionen auf ein für Arbeitnehmer/innen unbedenkliches Maß beschränken (wie insbesondere explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung oder eine Explosionsdruckentlastung ohne Gefährdung der Arbeitnehmer/innen), und
erforderlichenfalls mit Maßnahmen zu kombinieren, die die Ausbreitung von Explosionen verhindern (insbesondere Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung auf gefährdete Bauteile oder Bereiche durch explosionstechnische Entkopplung).
(2)Absatz 2,Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu treffen.Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zu treffen.
Schlagworte
Flammenübertragung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015
Dokumentnummer
NOR40054134