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§ 20 VEXAT

Fassungen
ab 01.08.2004 — BGBl. II Nr. 309/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.08.2004 BGBl. II Nr. 309/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. II Nr. 309/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEXAT

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zu treffen, die die Auswirkung von Explosionen auf ein für Arbeitnehmer/innen unbedenkliches Maß beschränken (wie insbesondere explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung oder eine Explosionsdruckentlastung ohne Gefährdung der Arbeitnehmer/innen), und
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls mit Maßnahmen zu kombinieren, die die Ausbreitung von Explosionen verhindern (insbesondere Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung auf gefährdete Bauteile oder Bereiche durch explosionstechnische Entkopplung).
  2. Absatz 2,Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zu treffen.

Schlagworte

Flammenübertragung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20003475

Dokumentnummer

NOR40054134