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§ 9 VEXAT

Fassungen
ab 01.08.2004 — BGBl. II Nr. 309/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.08.2004 BGBl. II Nr. 309/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. II Nr. 309/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VEXAT

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gefahrenanalyse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind durch Gefahrenanalyse darauf hin zu prüfen, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind:
    1. Ziffer eins
      Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte, die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) oder für die nach Paragraph 15, Absatz 7, keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte;
    2. Ziffer 2
      sonstige Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, für die in den Herstellerangaben keine oder keine eindeutige Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich festgelegt ist;
    3. Ziffer 3
      die Kombination von Arbeitsmitteln mit anderen Arbeitsmitteln oder Verbindungseinrichtungen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung der Kombination nicht durch Herstellerangaben eindeutig festgelegt ist,
    4. Ziffer 4
      Teile von Arbeitsmitteln oder deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die für den Explosionsschutz maßgeblich sind, wenn sie bei Instandhaltung oder Störungsbehebung wesentlich geändert wurden oder Teile durch andere als identische oder gleichwertige Ersatzteile ersetzt wurden.
  2. Absatz 2,Ergibt die Gefahrenanalyse nicht eindeutig, dass die Arbeitsmittel, Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung für einen bestimmten explosionsgefährdeten Bereich geeignet sind, dürfen sie in der jeweiligen Zone nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Gefahrenanalyse gilt als erbracht:
    1. Ziffer eins
      durch Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß den In-Verkehr-Bringervorschriften, zB für Geräte und Schutzsysteme im Sinne der ExSV 1996;
    2. Ziffer 2
      durch schriftliche Bestätigung der Hersteller/innen oder In-Verkehr-Bringer/innen, dass Gegenstände im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für den Einsatz im vorliegenden explosionsgefährdeten Bereich unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsstoffe geeignet sind;
    3. Ziffer 3
      durch Nachweis einer der folgenden Stellen:
      1. Litera a
        Ziviltechniker/innen, deren Fachgebiet auch den Explosionsschutz umfasst,
      2. Litera b
        zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 71, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1994, im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
      3. Litera c
        akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung, im Rahmen ihrer Befugnisse oder
      4. Litera d
        Technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

Schlagworte

Sicherheitsvorrichtung, Kontrollvorrichtung, Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20003475

Dokumentnummer

NOR40054123