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§ 3 E-Gov-BerAbgrV

Fassungen
ab 16.07.2004 — BGBl. II Nr. 289/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute16.07.2004 BGBl. II Nr. 289/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.07.2004BGBl. II Nr. 289/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-Gov-BerAbgrV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Tätigkeitsbereiche

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Zweck einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuordnung von Datenanwendungen zu staatlichen Tätigkeitsbereichen werden die aus der Anlage ersichtlichen Tätigkeitsbereiche unterschieden und für die Bildung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit den aus der Anlage ersichtlichen Bereichskennungen verbunden.
  2. Absatz 2,Die in Teil 2 der Anlage zu Absatz eins, bezeichneten Tätigkeitsbereiche sind zu verwenden, wenn bei einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereichsübergreifende Datenanwendungen, insbesondere zur Erbringung zentraler Dienste, eingerichtet sind.
  3. Absatz 3,Wenn es das Verbot, miteinander unvereinbare Datenverwendungen im gleichen Tätigkeitsbereich zu führen, verlangt, sind einzelne Datenanwendungen oder Kategorien von Datenanwendungen in weiterer Untergliederung der in der Anlage zu Absatz eins, genannten Bereiche einem eigenen Tätigkeitsbereich zuzuordnen und somit mit einer eigenen bereichsspezifischen Personenkennzeichnung zu versehen. Die Führung einer Datenanwendung mit eigener bereichsspezifischer Personenkennung kann insbesondere infolge der Sensibilität des Inhalts oder des Zwecks der Datenanwendung erforderlich sein. Die Bezeichnung solcher Tätigkeitsbereiche und ihre Bereichskennung sind gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

20003476

Dokumentnummer

NOR40054140