Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
14.07.2004 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 285/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 114.07.200431.12.2013 BGBl. II Nr. 285/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UHK-Verfahrenskostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.07.2004BGBl. II Nr. 285/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,).

Text

Paragraph eins,

Der pauschalierte Kostenersatz für die Kosten eines Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission beträgt

  1. Ziffer eins
    für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach Paragraph 351 i, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG,
    1. Litera a
      wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
    2. Litera b
      wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
  2. Ziffer 2
    für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach Paragraph 351 i, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG,
    1. Litera a
      wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
    2. Litera b
      wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
  3. Ziffer 3
    für eingeleitete Verfahren, in denen die Beschwerde vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission zurückgezogen wird, 1 000 €.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20003477

Dokumentnummer

NOR40054145