Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UHK-Verfahrenskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 285/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der pauschalierte Kostenersatz für die Kosten eines Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission beträgt
für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG,für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach Paragraph 351 i, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG,
wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 2 ASVG,für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach Paragraph 351 i, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG,
wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
für eingeleitete Verfahren, in denen die Beschwerde vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission zurückgezogen wird, 1 000 €.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
NOR40054145