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Anl. 5 UniStEV 2004

Fassungen
01.10.2008 bis 30.06.2011 — BGBl. II Nr. 328/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 501.10.201630.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
Anl. 526.09.201530.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 277/2015
Anl. 501.07.201125.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 161/2011
Anl. 501.10.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
Anl. 527.05.200630.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
Anl. 516.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. II Nr. 328/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011danach: BGBl. II Nr. 161/2011

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Anlage 5 zu Paragraph 9, Absatz 2

Statistik der Studierenden

  1. Ziffer eins
    Personenzählung
  2. eins Punkt eins
    Definition von Personenmengen (P)
  3. eins Punkt eins Punkt eins
    PU - Studierende
  4. sind
    alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position.
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    PN - Neuzugelassene Studierende
  2. sind
    alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen).
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende
  2. sind
    alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen).
  1. eins Punkt eins Punkt 4
    PI – Studierende im ersten Semester
  2. sind
    alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN – belegte Studien im ersten Semester (Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2,) zuzuordnen.
  1. eins Punkt eins Punkt 5
    PE - Erstzugelassene
  2. sind
    alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Ziffer 2 Punkt eins, der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
  1. eins Punkt eins Punkt 6
    PM - Mitbeleger/innen
  2. sind
    alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
  1. eins Punkt eins Punkt 7
    PA Absolvent/inn/en
  2. sind
    alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster Stelle wurde in diesem Studienjahr durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
  1. eins Punkt 2
    Untergliederung von Personenmengen
  2. eins Punkt 2 Punkt eins
    Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
  3. eins Punkt 2 Punkt 2
    Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
  4. eins Punkt 2 Punkt 3
    Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.
  5. Ziffer 2
    Studienzählung
  6. 2 Punkt eins
    Definition von Studienmengen (S)
  7. 2 Punkt eins Punkt eins
    SB - belegte Studien
  8. sind
    Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    SN - belegte Studien im ersten Semester
  2. sind
    Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen. Vorstudien sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser Zählmenge aus. Ein Bachelorstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn Vorstudien im Diplomstudium der selben Studienrichtung vorliegen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
  2. sind
    Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
  1. 2 Punkt eins Punkt 4
    SM - mitbelegte Studien
  2. sind
    Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
  1. 2 Punkt eins Punkt 5
    SA abgeschlossene Studien
  2. sind
    alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
  1. 2 Punkt 2
    Untergliederung von Studienmengen
  2. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
  3. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
  4. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.

Schlagworte

Bachelorabschluss, Masterabschluss

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40101718