Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 328/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Anlage 5 zu § 9 Abs. 2zu Paragraph 9, Absatz 2
Statistik der Studierenden
Definition von Personenmengen (P)
1.1.1eins Punkt eins Punkt eins
alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position.
1.1.2eins Punkt eins Punkt 2
PN - Neuzugelassene Studierende
alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen).
1.1.3eins Punkt eins Punkt 3
PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende
alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen).
1.1.4eins Punkt eins Punkt 4
PI – Studierende im ersten Semester
alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN – belegte Studien im ersten Semester (Z 2.1.2) zuzuordnen.mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN – belegte Studien im ersten Semester (Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2,) zuzuordnen.
1.1.5eins Punkt eins Punkt 5
alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Ziffer 2 Punkt eins, der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
1.1.6eins Punkt eins Punkt 6
alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
1.1.7eins Punkt eins Punkt 7
alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster Stelle wurde in diesem Studienjahr durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
Untergliederung von Personenmengen
1.2.1eins Punkt 2 Punkt eins
Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2
Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3
Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.
Definition von Studienmengen (S)
2.1.12 Punkt eins Punkt eins
Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte
offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet.
2.1.22 Punkt eins Punkt 2
SN - belegte Studien im ersten Semester
Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte
offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen. Vorstudien sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser Zählmenge aus. Ein Bachelorstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn Vorstudien im Diplomstudium der selben Studienrichtung vorliegen.
2.1.32 Punkt eins Punkt 3
SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)
Matrikelnummer als Identifikator der Person,
die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
2.1.42 Punkt eins Punkt 4
Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.
ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
2.1.52 Punkt eins Punkt 5
SA abgeschlossene Studien
alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.
ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
Untergliederung von Studienmengen
2.2.12 Punkt 2 Punkt eins
Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt. Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
Schlagworte
Bachelorabschluss, Masterabschluss
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011
Dokumentnummer
NOR40101718