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Anl. 5 UniStEV 2004

Fassungen
01.07.2011 bis 25.09.2015 — BGBl. II Nr. 161/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 501.10.201630.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
Anl. 526.09.201530.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 277/2015
Anl. 501.07.201125.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 161/2011
Anl. 501.10.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
Anl. 527.05.200630.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
Anl. 516.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. II Nr. 161/2011

Außerkrafttretensdatum

25.09.2015danach: BGBl. II Nr. 277/2015

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Anlage 5 zu Paragraph 9, Absatz 2

Statistik der Studierenden

1. Allgemeine Zählbedingung

Für die Zählung der Studierenden eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war. Studien sind darüber hinaus nur zu berücksichtigen, sofern sie zur Fortsetzung gemeldet waren.

2. Definition von Personenmengen (P) 2.1 PU – Studierende

  • Strichaufzählung
    sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position.

2.2 PN – Neuzugelassene Studierende

  • Strichaufzählung
    sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen.

2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende

  • Strichaufzählung
    sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.

2.4 PI – Studierende im ersten Semester

  • Strichaufzählung
    sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein Studium ist der Studienmenge SN – belegte Studien im ersten Semester (Ziffer 3 Punkt 2,) zuzuordnen.

2.5 PE – Erstzugelassene

  • Strichaufzählung
    sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Ziffer 2 Punkt eins, der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

2.6 PM – Mitbeleger/innen

  • Strichaufzählung
    sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

2.7 PA Absolvent/inn/en

  • Strichaufzählung
    sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster Stelle wurde in diesem Studienjahr durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

  1. Ziffer 3
    Definition von Studienmengen (S)

3.1 SB – belegte Studien

  • Strichaufzählung
    sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,

3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester

  • Strichaufzählung
    sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    das Studium ist gemäß Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 9, mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen.

3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen

  • Strichaufzählung
    sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  • Strichaufzählung
    Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

3.4 SM – mitbelegte Studien

  • Strichaufzählung
    sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3.5 SA abgeschlossene Studien

  • Strichaufzählung
    sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

              Kriterien:

  • Strichaufzählung
    ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

4. Ergänzende Statistikregeln

  1. 4 Punkt eins
    Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
  2. 4 Punkt 2
    Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.
  3. 4 Punkt 3
    Bei der Zählung von Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
  4. 4 Punkt 4
    Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
  5. 4 Punkt 5
    Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
    1. 4 Punkt 5 Punkt eins
      die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
    2. 4 Punkt 5 Punkt 2
      die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
    3. 4 Punkt 5 Punkt 3
      die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

Schlagworte

Bachelorabschluss, Masterabschluss

Im RIS seit

10.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40128990