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§ 3 UniStEV 2004

Fassungen
26.09.2015 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 277/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 326.09.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 301.07.201125.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 161/2011
§ 301.10.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
§ 316.07.200430.09.2008 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.09.2015BGBl. II Nr. 277/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (Paragraph 54, Absatz 9 und Paragraph 56, UG) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
  2. Absatz 2,Die zulassende Universität hat
    1. Ziffer eins
      die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
    3. Ziffer 3
      den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
    Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat bzw. die anderen an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen beteiligten Universitäten zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität bzw. Universitäten.
  4. Absatz 4,Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Der akademische Grad ist zu verleihen:
    1. Ziffer eins
      bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (Paragraph 54, Absatz 6, UG) von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde;
    2. Ziffer 2
      bei Bachelor- und Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und bei Bachelorstudien von der Universität, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Bei gemeinsam eingerichteten Studien (Paragraph 54, Absatz 9 und Paragraph 56, UG) mit Beteiligung von anderen als den in Paragraph 6, Absatz eins, UG genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Schlagworte

Bachelorstudium

Im RIS seit

02.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174897