Rechtstracker.at

§ 3a UniStEV 2004

Fassungen
26.09.2015 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 277/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a26.09.201530.06.2019 BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

26.09.2015BGBl. II Nr. 277/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien innerhalb eines Lehrverbundes (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 54, Absatz 9 a, UG) hat die Zulassung nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen (Universität oder Pädagogische Hochschule) nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Bildungseinrichtungen können jedoch durch Vereinbarung jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
  2. Absatz 2,Die zulassende Universität oder Pädagogische Hochschule hat
    1. Ziffer eins
      die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
    3. Ziffer 3
      nach Absolvierung des Studiums den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen, sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
  3. Absatz 3,Die an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Mit der Zulassung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Im RIS seit

02.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174907