Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung
§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:Paragraph 5, (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
die Universitäten einstellig alphabetisch;
die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;
die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;
den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;den Beitragsstatus gemäß den Paragraphen 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;
die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.
(2)Absatz 2,Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.Für die Codierung gemäß Absatz eins, sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
(3)Absatz 3,Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
(4)Absatz 4,Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;
sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben
bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),
bei Doktoratsstudien jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach), dem (der) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so ist die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte anzugeben.
Schlagworte
Bakkalaureatsstudium
Dokumentnummer
NOR40054157