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§ 5 UniStEV 2004

Fassungen
16.07.2004 bis 26.05.2006 — BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 526.09.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 501.07.201125.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 161/2011
§ 501.10.200830.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
§ 527.05.200630.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
§ 516.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.07.2004BGBl. II Nr. 288/2004

Außerkrafttretensdatum

26.05.2006danach: BGBl. II Nr. 200/2006

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

Paragraph 5, (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

  1. Ziffer eins
    die Universitäten einstellig alphabetisch;
  2. Ziffer 2
    die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
  3. Ziffer 3
    die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;
  4. Ziffer 4
    die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;
  5. Ziffer 5
    den Beitragsstatus gemäß den Paragraphen 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;
  6. Ziffer 6
    die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.
  1. Absatz 2,Für die Codierung gemäß Absatz eins, sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
  2. Absatz 3,Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
  3. Absatz 4,Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
      1. Litera a
        sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;
      2. Litera b
        sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
      3. Litera c
        ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
      4. Litera d
        ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
    2. Ziffer 2
      Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben
      1. Litera a
        bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),
      2. Litera b
        bei Doktoratsstudien jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach), dem (der) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so ist die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte anzugeben.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40054157