Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Gesamtevidenz der Studierenden
§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:Paragraph 8, (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:
die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;
Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (Paragraphen 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);
Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.
(2)Absatz 2,Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:
Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;
Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;
Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;
Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz;
zusätzlich sind die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung zu melden. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat jeweils die Sozialversicherungsnummer zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln.zusätzlich sind die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung zu melden. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat jeweils die Sozialversicherungsnummer zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2006,)
Schlagworte
Personenzählung
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008
Dokumentnummer
NOR40077697