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§ 9 UniStEV 2004

Fassungen
27.05.2006 bis 30.09.2008 — BGBl. II Nr. 200/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 926.09.201530.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
§ 911.03.201025.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 78/2010
§ 901.10.200810.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 328/2008
§ 927.05.200630.09.2008 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
§ 916.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.05.2006BGBl. II Nr. 200/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2008danach: BGBl. II Nr. 328/2008

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 72/01 Hochschulorganisation, 72/02 Studienrecht allgemein, 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Statistische Auswertungen

Paragraph 9, (1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des Paragraph 8, gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

  1. Absatz 2,Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.
  2. Absatz 3,Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
    2. Ziffer 2
      Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bakkalaureatsstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
    3. Ziffer 3
      Die Ermittlung bei Studien, die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
      1. Litera a
        in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
      2. Litera b
        im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,
      3. Litera c
        im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,
      4. Litera d
        in Bakkalaureats- und Magisterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,),
      5. Litera e
        im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.
    4. Ziffer 4
      Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
    5. Ziffer 5
      Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
    6. Ziffer 6
      Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Ziffer eins, hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden. Die Menge der ausgeschiedenen Abschlüsse ist auszuweisen.
    3. Ziffer 3
      Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
    4. Ziffer 4
      Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Semestern auf eine Dezimalstelle genau darzustellen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
  4. Absatz 5,Die Erfolgsquote ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der neu zugelassenen ordentlichen Studierenden (Menge PO) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Absatz 4, ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Absatz 4, Ziffer 3, ist anzuwenden. Bereinigungen oder Schichtung der zum Vergleich herangezogenen Anfängerinnen- und Anfängerkohorte (Divisor) sind zulässig, sofern sie genau ausgewiesen werden.
  5. Absatz 6,Die Erfolgsquote Studierender eines ordentlichen Studiums oder eines Universitätslehrganges ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Studiums in einem Studienjahr (Menge SA gemäß Anlage 5) durch die Zahl der belegten Studien im ersten Semester (Menge SN) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Absatz 5, zweiter bis fünfter Satz sind anzuwenden.
  6. Absatz 7,Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 6 zu übermitteln.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40077698