Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 11.07.2004 — BGBl. III Nr. 81/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute11.07.2004 BGBl. III Nr. 81/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2004,

Typ

Vertrag - Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

11.07.2004BGBl. III Nr. 81/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003486

Dokumentnummer

NOR40054226