Rechtstracker.at

Anl. 11

Fassungen
01.01.2005 bis 17.01.2016 — BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1101.01.200517.01.2016 BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 276/2004

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG römisch elf

EINZELPRÜFUNG

(Modul G)

  1. Ziffer eins
    Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das betreffende Produkt, für das die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung an dem Produkt an und stellt eine Konformitätserklärung aus vergleiche Anhang römisch fünfzehn).
  2. Ziffer 2
    Die benannte Stelle untersucht das Produkt und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in Paragraph 7, (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Produkt an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.
  3. Ziffer 3
    Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Produkts zu ermöglichen vergleiche Anhang römisch dreizehn).

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054340