Rechtstracker.at

Anl. 13

Fassungen
01.01.2005 bis 17.01.2016 — BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1301.01.200517.01.2016 BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 276/2004

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG römisch dreizehn

VOM HERSTELLER BEREITGESTELLTE TECHNISCHE UNTERLAGEN

Die technischen Unterlagen im Sinne der Anhänge römisch fünf, römisch sieben, römisch acht, römisch neun, römisch elf und römisch sechzehn müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im Einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, dass ein Boot oder seine Bauteile den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Die technischen Unterlagen sollen Entwurf, Herstellung und Funktionsweise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung ermöglichen.

Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen Folgendes enthalten:

  1. Litera a
    eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;
  2. Litera b
    Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
  3. Litera c
    Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
  4. Litera d
    eine Liste der in Paragraph 7, (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Paragraph 7, (Artikel 5 der Sportboote-Richtlinie) genannten Normen nicht angewandt worden sind;
  5. Litera e
    die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.;
  6. Litera f
    Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Nummer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Nummer 3.3 der grundlegenden Anforderungen (Anhang römisch eins Teil A);
  7. Litera g
    Prüfberichte über Messungen der Abgasemissionen zum Nachweis der Übereinstimmung mit Nummer 2 der grundlegenden Anforderungen (Anhang römisch eins Teil B);
  8. Litera h
    Prüfberichte über Messungen der Geräuschemissionen oder Angaben zu Referenzbooten zum Nachweis der Übereinstimmung mit Nummer 1 der grundlegenden Anforderungen (Anhang römisch eins Teil C).

Schlagworte

Fertigungsplan

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054342