Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anforderungen an Sportboote
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 15Anlage 15
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ANHANG XVANHANG römisch fünfzehn
SCHRIFTLICHE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Die schriftliche Erklärung über die Konformität mit dieser Verordnung (bzw. mit der Sportboote-Richtlinie) ist beizufügen:
dem Sportboot und dem Wassermotorrad; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden (Anhang I Teil A Nummer 2.5);dem Sportboot und dem Wassermotorrad; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden (Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.5);
den in Anhang II genannten Bauteilen;den in Anhang römisch zwei genannten Bauteilen;
den Antriebsmotoren; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden (Anhang I Teil B Nummer 4).den Antriebsmotoren; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befinden (Anhang römisch eins Teil B Nummer 4).
Die schriftliche Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten (sie muss in den in Anhang I Teil A Nummer 2.5 genannten Sprachen abgefasst sein):Die schriftliche Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten (sie muss in den in Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.5 genannten Sprachen abgefasst sein):
Namen und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift; handelt es sich um einen Bevollmächtigten, so muss auch die Firma und Anschrift des Herstellers angegeben werden);
Beschreibung des unter Nummer 1 genannten Erzeugnisses (Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses: Marke, Typ, Seriennummer, soweit zutreffend);
Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder Bezugnahme auf Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
gegebenenfalls die Fundstellen der anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien;
gegebenenfalls Bezugnahme auf die von einer benannten Stelle ausgestellte EGBaumusterprüfbescheinigung;
gegebenenfalls Namen und Anschrift der benannten Stelle;
Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.
Im Fall von
Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem,
nach der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigten Motoren, die die Werte der Stufe II gemäß Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, undnach der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigten Motoren, die die Werte der Stufe römisch zwei gemäß Anhang römisch eins Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, und
nach der Richtlinie 88/77/EWG typgenehmigten Motoren
muss die Konformitätserklärung zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 eine Erklärung des Herstellers enthalten, dass der Motor den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot eingebaut wird, und dass der Motor erst in Betrieb genommen werden darf, wenn das Boot, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung konform erklärt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40054344