Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.01.2005 bis 17.01.2016 — BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.01.200517.01.2016 BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 276/2004

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG römisch drei

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER SEINES BEVOLLMÄCHTIGTEN ODER DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VERANTWORTLICHEN PERSON

  1. Litera a
    Die Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, für unvollständige Boote (Artikel 4 Absatz 2 der Sportboote-Richtlinie) muss folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Herstellers;
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
    • Strichaufzählung
      Beschreibung des unvollständigen Bootes;
    • Strichaufzählung
      Erklärung, dass das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und dass es in dieser Baustufe die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
  2. Litera b
    Die Erklärung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für Bauteile (Artikel 4 Absatz 3 der Sportboote-Richtlinie) muss folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Herstellers;
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
    • Strichaufzählung
      Beschreibung des Bauteils;
    • Strichaufzählung
      Erklärung, dass das Bauteil die einschlägige grundlegende Anforderung erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054332