Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
01.01.2005 bis 17.01.2016 — BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.01.200517.01.2016 BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 276/2004

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ANHANG römisch fünf

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

(Modul A)

  1. Ziffer eins
    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung (Anhang römisch fünfzehn) aus.
  2. Ziffer 2
    Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts in Österreich verantwortlich ist.
  3. Ziffer 3
    Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken (siehe Anhang römisch dreizehn).
  4. Ziffer 4
    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
  5. Ziffer 5
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054334