Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2005 bis 17.01.2016 — BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.200517.01.2016 BGBl. II Nr. 276/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anforderungen an Sportboote

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 276/2004

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Freier Verkehr der Erzeugnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang römisch vier tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach Paragraph 8, oder gegebenenfalls Paragraph 9, erfüllen.
  2. Absatz 2,Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang römisch drei Buchstabe a) erklärt, dass die Fertigstellung des Bootes durch andere beabsichtigt ist.
  3. Absatz 3,Die im Anhang römisch zwei genannten Bauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang römisch vier tragen, aus der hervorgeht, dass sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sofern diesen Bauteilen eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch fünfzehn beiliegt und sie nach der gemäß Anhang römisch drei Buchstabe b) abgegebenen Erklärung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder — im Fall von Einfuhren aus Drittländern — der Person, die diese Bauteile in Verkehr bringt, zum Einbau in Sportboote bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Motoren, die nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Amtsblatt Nummer L 59 vom 27.2.1998 Seite 1, geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 227 vom 23.8.2001 Seite 41, typgenehmigt sind und die Werte der Stufe römisch zwei gemäß Anhang römisch eins Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten, sowie Motoren, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 36 vom 9.2.1988 Seite 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 107 vom 18.4.2001 Seite 10, typgenehmigt sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Einklang mit Anhang römisch fünfzehn Nummer 3 erklärt, dass der Motor den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot oder in ein Wassermotorrad eingebaut wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20003490

Dokumentnummer

NOR40054318