Kurztitel
Standard- und Muster-Verordnung 2004
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Anlage 2
Hinweis: Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (§ 12 Abs. 2 DSG 2000) zulässig. Bei allen anderen Empfängerkreisen ist nur die Übermittlung innerhalb von Österreich, sowie die Übermittlung und Überlassung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz zulässig.Hinweis: Bei den in der Anlage enthaltenen Empfängerkreisen, die mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind, ist die Übermittlung und Überlassung auch in Drittstaaten ohne angemessenen Datenschutz (Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000) zulässig. Bei allen anderen Empfängerkreisen ist nur die Übermittlung innerhalb von Österreich, sowie die Übermittlung und Überlassung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz zulässig.
Inhaltsverzeichnis
MA001 | Personentransport- und Hotelreservierung |
MA002 | Zutrittskontrollsysteme |
MA003 | KFZ-Zulassung durch beliehene Unternehmen |
MA004 | Teilnahme am Informationsverbundsystem www.fundamt.gv.at |
MA005 | Teilnahme am Informationsverbundsystem FundInfo.at |
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MA001 Personentransport- und Hotelreservierung Zweck der Datenanwendung:
Gewerbliche Reservierung von Flügen, Plätzen in anderen Verkehrsmitteln, Hotels und anderen Unterkünften, Reservierungen im Touristikbereich, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z. B. Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Garantie-, Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen; darüberhinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
Betroffene Personengruppen: | Nr: | Datenarten: | Empfängerkreise: |
Passagiere, Gäste: | 01 | Ordnungsnummer | 1 – 5 |
02 | Name | 1 – 5 |
03 | Anrede/Geschlecht | 1, 3, 5 |
04 | Anschrift | 1 – 5 |
05 | Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben | 1 – 3, 5, soweit nicht vom Betroffenen ausdrücklich untersagt |
06 | Daten betreffend die Leistung | 1, 3, 5 |
07 | Sonderwünsche (mit Zustimmung des Betroffenen) | 1 |
08 | Gebrechen (mit Zustimmung des Betroffenen) | 1, 3 |
09 | Begleitperson | 1 |
10 | Geburtsjahr, soweit erforderlich | 1, 3, 4, 5 |
11 | Geburtsmonat und -tag, wenn vom Betroffenen angegeben | 1, 3, 5 |
12 | Rechnungsbetrag | 1, 2, 5 |
13 | Zahlungsbedingungen | 1, 2, 5 |
14 | Bankverbindung | 1 – 3, 5 |
15 | Untersagung der Übermittlung an Adressverlage | 1 – 4 |
andere Dienstleistungsbetriebe, die an der Erbringung der Gesamtleistung mitwirken: | 16 | Ordnungsnummer | 1 – 3, 5, 6 |
17 | Name | 1 – 3, 5, 6 |
18 | Anrede/Geschlecht | --- |
19 | Anschrift | --- |
20 | Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben | --- |
21 | Daten betreffend die Leistung | 1 – 3, 5, 6 |
22 | Rechnungsbetrag | 1, 2, 5 |
23 | Zahlungsbedingungen | 1 – 3, 5, 6 |
24 | Datumsangabe | 1, 3, 5, 6 |
25 | Bankverbindung | 1, 3, 5, 6 |
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Empfängerkreise:
andere Dienstleistungsbetriebe und Einrichtungen des Touristikbereiches mit Zustimmung des Betroffenen;
Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs;
Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen gemäß § 151 GewO 1994;Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen gemäß Paragraph 151, GewO 1994;
Rechtsvertreter, Gerichte, Verwaltungsbehörden zur Rechtsdurchsetzung oder soweit gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen;
MA002 Zutrittskontrollsysteme Zweck der Datenanwendung:
Kontrolle der Berechtigung des Zutritts zu Gebäuden und abgegrenzten Bereichen durch den Eigentümer oder Benutzungsberechtigten mit Hilfe von Anlagen, die personenbezogene Daten automationsunterstützt ermitteln und speichern, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z. B. Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):
§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG und § 9 Abs. 2 lit. f PVGParagraph 96 a, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG und Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, PVG
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Bis zum Ende der Zutrittsberechtigung und darüber hinaus solange als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder solange besondere Rechtsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Sofern keine besonderen Aufbewahrungsfristen bestehen, sollen die Daten sechs Monate nach Ende der Zutrittsberechtigung gelöscht werden.
Betroffene Personengruppen: | Nr: | Datenarten: | Empfängerkreise: |
Zutrittsberechtigte: | 01 | Ordnungsnummer | --- |
02 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (nur bei Dienstnehmern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereiches): Personalverwaltung (PV) | 1 |
03 | Name/Standesbezeichnung | --- |
04 | Geschlecht | --- |
05 | Beziehung des Betroffenen zum Auftraggeber (Mitarbeiter, Kunde, sonstiger Besucher) | --- |
06 | Telefon-, Faxnummer, und andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, sofern dies zur raschen Verständigung des Betroffenen erforderlich ist | --- |
07 | Lichtbild des Betroffenen, sofern dies als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme erforderlich ist | --- |
08 | Zutrittscode | --- |
09 | Vom Berechtigten einzugebender Berechtigungscode | --- |
10 | Daten der Zutrittsberechtigung, insbesonders die Bereiche und Zeiten, für die die Berechtigung gilt, die Sicherheitsstufe, ebenso besondere Befugnisse wie z. B. das Recht, mit einem Fahrzeug in den geschützten Bereich einzufahren | --- |
11 | Gültigkeitsdauer der Zutrittsberechtigung | --- |
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Empfängerkreise:
Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E Government-Gesetz.
MA003 KFZ-Zulassung durch beliehene Unternehmen Zweck der Datenanwendung:
Teilnahme am Informationsverbundsystem „Kraftfahrzeug-Zulassungsevidenz“ durch beliehene Unternehmen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z. B. Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.
Betreiber: Siehe § 40b Abs. 6 Z 2 KFG. 1967Betreiber: Siehe Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 2, KFG. 1967
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):
IV. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267, insbesondere §§ 40a und 40b KFG. 1967; Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998römisch vier. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267, insbesondere Paragraphen 40 a und 40 b KFG. 1967; Zulassungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Alle Daten, einschließlich historischer Versionen, sind gemäß § 47 Abs. 1 KFG. 1967 5 Jahre nach der letzten Abmeldung aufzubewahren. Darüber hinaus dürfen die Daten bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt werden; oder bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.Alle Daten, einschließlich historischer Versionen, sind gemäß Paragraph 47, Absatz eins, KFG. 1967 5 Jahre nach der letzten Abmeldung aufzubewahren. Darüber hinaus dürfen die Daten bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt werden; oder bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
Betroffene Personengruppen: | Nr: | Datenarten: | Empfängerkreise: |
Antragsteller/ Zulassungsbesitzer/ Bewilligungsinhaber: | 01 | Name/Bezeichnung | 1 – 8 |
02 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik (VT) | 9 |
03 | Geschlecht | 1 – 6, 8 |
04 | Geburtsdatum | 1 – 6, 8 |
05 | Beruf | 1 – 6, 8 |
06 | Art des Betriebes | 1 – 6, 8 |
07 | Firmenbuchnummer | 1 – 6, 8 |
08 | Anschrift | 1 – 8 |
09 | Kategorie der Zulassung/Bewilligung | 1 – 6, 8 |
10 | Daten der Zulassung/Bewilligung | 1 – 6, 8 |
11 | rechtliche und technische Fahrzeugdaten | 1 – 6, 8 |
12 | zugewiesenes behördliches Kennzeichen | 1 – 8 |
13 | Status der Kennzeichentafeln | 1, 2, 6, 8 |
14 | Daten zur Haftpflichtversicherung: Name/Bezeichnung des Haftpflichtversicherers, Versicherungskennzahl Polizzen-/ Versicherungsbestätigungsnummer sowie Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum
| 1, 2, 6 – 8 |
15 | Kosten und Gebühren der Zulassung/Bewilligung | 1, 2, 8 |
16 | Bezeichnung des Auftraggebers für die Zwecke der Kennzeichnung der Herkunft der Daten im Informationsverbundsystem | 1 – 6, 8 |
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Empfängerkreise:
andere Teilnehmer am Informationsverbundsystem: Bezirkshauptmannschaften, Bundespolizeidirektionen und andere Zulassungsstellen, gemäß dem IV. Abschnitt des KFG. 1967 und § 7 Abs. 1 Zulassungsstellenverordnung;andere Teilnehmer am Informationsverbundsystem: Bezirkshauptmannschaften, Bundespolizeidirektionen und andere Zulassungsstellen, gemäß dem römisch vier. Abschnitt des KFG. 1967 und Paragraph 7, Absatz eins, Zulassungsstellenverordnung;
Bundesministerium für Inneres für die zentrale Evidenz für Kraftfahrzeuge, gemäß §§ 40b Abs. 6, 47 Abs. 4 KFG. 1967 und § 7 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung;Bundesministerium für Inneres für die zentrale Evidenz für Kraftfahrzeuge, gemäß Paragraphen 40 b, Absatz 6, 47, Absatz 4, KFG. 1967 und Paragraph 7, Absatz 2, Zulassungsstellenverordnung;
Bundesanstalt „Statistik Österreich“, gemäß §§ 47 Abs. 1a, 40b Abs. 10 KFG. 1967, § 7 Abs. 3 Zulassungsstellenverordnung;Bundesanstalt „Statistik Österreich“, gemäß Paragraphen 47, Absatz eins a, 40 b, Absatz 10, KFG. 1967, Paragraph 7, Absatz 3, Zulassungsstellenverordnung;
Militärkommanden, gemäß § 32 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes;Militärkommanden, gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Militärbefugnisgesetzes;
gesetzliche Interessensvertretungen zwecks Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß § 40a Abs. 5 Z 5 KFG. 1967;gesetzliche Interessensvertretungen zwecks Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, Ziffer 5, KFG. 1967;
Haftpflichtversicherer im EU-Raum, dessen Versicherungsbestätigung der Behörde vorgelegt worden ist, gemäß § 61 Abs. 2 KFG. 1967;Haftpflichtversicherer im EU-Raum, dessen Versicherungsbestätigung der Behörde vorgelegt worden ist, gemäß Paragraph 61, Absatz 2, KFG. 1967;
Privatpersonen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage, gemäß § 47 Abs. 2a KFG. 1967;Privatpersonen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage, gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG. 1967;
Organe des Bundes, der Länder der Gemeinden und der gesetzlichen Interessensvertretungen auf Anfrage, soweit ihre Beantwortung für die Wahrnehmung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet gemäß § 47 Abs. 2 KFG. 1967;Organe des Bundes, der Länder der Gemeinden und der gesetzlichen Interessensvertretungen auf Anfrage, soweit ihre Beantwortung für die Wahrnehmung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet gemäß Paragraph 47, Absatz 2, KFG. 1967;
Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E Government-Gesetz.
MA004 Teilnahme am Informationsverbundsystem www.fundamt.gv.at Zweck der Datenanwendung:
Verarbeitung und Übermittlung von Daten zum Zweck der Administrierung des Fundwesens, mit den Bürgermeistern als teilnehmende Auftraggeber am Informationsverbundsystem „www.fundamt.gv.at“, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z. B. Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze (in der geltenden Fassung):
§ 42a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 (ABGB), JGS Nr. 946.Paragraph 42 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 (ABGB), JGS Nr. 946.
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Betroffene Personengruppen: | Nr: | Datenarten: | Empfängerkreise: |
Finder: | 01 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Sicherheit und Ordnung (SO) | 6 |
02 | Anrede/Geschlecht (optional) | 3, 5 (auf Verlangen) |
03 | Name (optional) | 3, 5 (auf Verlangen) |
04 | Anschrift (optional) | 3, 5 (auf Verlangen) |
05 | Geburtsdatum (optional) | 3, 5 (auf Verlangen) |
06 | Telefon- und Faxnummern, Email-Adresse (optional) | 3, 5 (auf Verlangen) |
07 | Anspruch auf Finderlohn (optional) | --- |
08 | Anspruch auf Eigentum (optional) | --- |
09 | Verständigungen inkl. Datum (schriftliche Erinnerung, RSa-Verständigung, RSa-Bestätigung) (optional) | |
10 | Ausweisdaten bei Aushändigung (optional) | --- |
11 | Angaben zu den Fundgegenständen: Kategorie des Fundgegenstandes (inkl. Expertencode); | 1, 4, 5 |
Merkmale (z. B. Netzbetreiber, Geldbetrag, Seriennummer); |
Barcode; |
Standort (eigene Adresse); Lagerort; | 1, 4, 5 |
Beschreibung des Fundgegenstandes; Interne Beschreibung des Fundgegenstandes | 1, 4, 5 |
(enthält Angaben, die der Verlustträger kennen muss, um seinen Eigentumsanspruch hinreichend zu belegen). | 1, 4, 5 |
12 | Funddaten: | |
Geschäftszahl; |
Datum der Anzeige; |
Abgabestelle; |
Status (in Bearbeitung, geschlossen) |
Funddatum; | 1, 4, 5 |
Fundort; | 1, 4, 5 |
Fundwert; | |
Bemerkungen. |
13 | Bezeichnung des Auftraggebers für die Zwecke der Kennzeichnung der Herkunft der Daten im Informationsverbundsystem | 1 |
| | |
Verlustträger: | 14 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Sicherheit und Ordnung (SO) | 6 |
15 | Anrede/Geschlecht | 1, 2, 4 |
16 | Name | 1, 2, 4, 5 |
17 | Anschrift | 1, 2, 4 |
18 | Geburtsdatum | 1, 2, 4 |
19 | Telefon- und Faxnummern, Email-Adresse | 1, 2, 4 |
20 | Status (z. B. offen, bekannt, verständigt) | --- |
21 | Ausweisdaten bei Aushändigung | --- |
22 | Angaben zu den Verlustgegenständen: Kategorie des Verlustgegenstandes (inkl. Expertencode); | 1, 4, 5 |
Merkmale (z. B. Netzbetreiber, Geldbetrag, Kreditkartennummer); | 1, 4, 5 |
Barcode (bei Zuordnung zu Fundanzeige); Standort (eigene Adresse; bei Zuordnung zu Fundanzeige); | 1, 4, 5 |
Lagerort (bei Zuordnung zu Fundanzeige); | 1, 4, 5 |
Beschreibung des Verlustgegenstandes; Interne Beschreibung des Verlustgegenstandes (bei Zuordnung zu Fundanzeige; enthält Angaben, die der Verlustträger kennen muss, um seinen Eigentumsanspruch hinreichend zu belegen). | |
23 | Verlustdaten: Geschäftszahl; Datum der Meldung; | 5 |
Meldestelle; Status (in Bearbeitung, geschlossen) Verlustdatum; Verlustort; | 1, 4, 5 |
Verlustwert (bei Zuordnung zu Fundanzeige); | 1, 4, 5 |
Bemerkungen (bei Zuordnung zu Fundanzeige) Gebühren. | |
24 | Bezeichnung des Auftraggebers für die Zwecke der Kennzeichnung der Herkunft der Daten im Informationsverbundsystem | 1 |
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Sachbearbeiter des Auftraggebers: | 25 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Personalverwaltung (PV) | 1 – 6 |
26 | Geschäftszahl | 2, 3, 4, 5 |
27 | Name | 2, 3, 4, 5 |
28 | Dienststelle | 2, 3, 4, 5 |
29 | Erreichbarkeit | 2, 3, 4, 5 |
30 | Administrationsdaten (z. B. Erstellungsdatum, Verständigungsdatum etc.) | --- |
31 | Bezeichnung des Auftraggebers für die Zwecke der Kennzeichnung der Herkunft der Daten im Informationsverbundsystem | 1 |
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Empfängerkreise:
Fundbehörden als teilnehmende Auftraggeber am Informationsverbundsystem „www.fundamt.gv.at“ (Übermittlungen im Fall der Übereinstimmung von Fund- und Verlustmeldungen);
Andere Fundbehörden, die nicht als teilnehmende Auftraggeber am Informationsverbundsystem „www.fundamt.gv.at“ teilnehmen, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (im Fall der Amtshilfe z. B. zur Ausfolgung des Fundgegenstandes);
Sicherheitsbehörden (zum Zweck der Sachenfahndung gemäß § 24 Abs. 2 SPG, falls es sich beim aufgefundenen Gegenstand um eine entfremdete Sache handeln könnte);Sicherheitsbehörden (zum Zweck der Sachenfahndung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, SPG, falls es sich beim aufgefundenen Gegenstand um eine entfremdete Sache handeln könnte);
Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E Government-Gesetz.
MA005 Teilnahme am Informationsverbundsystem FundInfo.at Zweck der Datenanwendung:
Verarbeitung und Übermittlung von Daten zum Zweck der Administrierung des Fundwesens, mit den Bürgermeistern als teilnehmende Auftraggeber am Informationsverbundsystem „FundInfo.at“, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z. B. Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze
(in der geltenden Fassung):
Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 (ABGB), JGS Nr. 946.Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 (ABGB), JGS Nr. 946.
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Betroffene Personengruppen: | Nr: | Datenarten: | Empfängerkreise: |
Finder: | 01 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Sicherheit und Ordnung (SO) | 6 |
02 | Anrede/Geschlecht (optional) | 3, 5 (auf Verlangen) |
03 | Name (optional) | 3, 5 (auf Verlangen) |
04 | Anschrift (optional) | 3, 5 (auf Verlangen) |
05 | Geburtsdatum (optional) | 3, 5 (auf Verlangen) |
06 | Telefon- und Faxnummern, Email-Adresse (optional) | 3, 5 (auf Verlangen) |
07 | Anspruch auf Finderlohn (optional) | --- |
08 | Anspruch auf Eigentum (optional) | --- |
09 | Verständigungen inkl. Datum (schriftliche Erinnerung, RSa-Verständigung, RSa-Bestätigung) (optional) | --- |
10 | Ausweisdaten bei Aushändigung (optional) | --- |
11 | Angaben zu den Fundgegenständen: Kategorie des Fundgegenstandes (inkl. Expertencode); | 1, 4, 5 |
Merkmale (z. B. Netzbetreiber, Geldbetrag, Seriennummer); | 1, 4, 5 |
Barcode; Standort (eigene Adresse); | 1, 4, 5 |
Lagerort; Beschreibung des Fundgegenstandes; | 1, 4, 5 |
Interne Beschreibung des Fundgegenstandes (enthält Angaben, die der Verlustträger kennen muss, um seinen Eigentumsanspruch hinreichend zu belegen). | |
12 | Funddaten: Geschäftszahl; Datum der Anzeige; Abgabestelle; Status (in Bearbeitung, geschlossen) Funddatum; | 1, 4, 5 |
Fundort; | 1, 4, 5 |
Fundwert; Bemerkungen. | |
13 | Bezeichnung des Auftraggebers für die Zwecke der Kennzeichnung der Herkunft der Daten im Informationsverbundsystem | 1 |
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Verlustträger: | 14 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Sicherheit und Ordnung (SO) | 6 |
15 | Anrede/Geschlecht | 1, 2, 4 |
16 | Name | 1, 2, 4, 5 |
17 | Anschrift | 1, 2, 4 |
18 | Geburtsdatum | 1, 2, 4 |
19 | Telefon- und Faxnummern, Email-Adresse | 1, 2, 4 |
20 | Bankverbindung (Bankname, BLZ, Kontonummer, Kontoinhaber) | --- |
21 | Status (z. B. offen, bekannt, verständigt) | --- |
22 | Ausweisdaten bei Aushändigung | --- |
23 | Angaben zu den Verlustgegenständen: Kategorie des Verlustgegenstandes (inkl. Expertencode); | 1, 4, 5 |
Merkmale (z. B. Netzbetreiber, Geldbetrag, Kreditkartennummer); | 1, 4 |
Barcode (bei Zuordnung zu Fundanzeige);Standort (eigene Adresse; bei Zuordnung zu Fundanzeige); | 1, 4 |
Lagerort (bei Zuordnung zu Fundanzeige); | 1, 4 |
Beschreibung des Verlustgegenstandes; Interne Beschreibung des Verlustgegenstandes (bei Zuordnung zu Fundanzeige; enthält Angaben, die der Verlustträger kennen muss, um seinen Eigentumsanspruch hinreichend zu belegen). | |
24 | Verlustdaten: Geschäftszahl; | 5 |
Datum der Meldung; Meldestelle; Status (in Bearbeitung, geschlossen) Verlustdatum; | 1, 4 |
Verlustort; | 1, 4 |
Verlustwert (bei Zuordnung zu Fundanzeige); Bemerkungen (bei Zuordnung zu Fundanzeige). Gebühren | |
25 | Bezeichnung des Auftraggebers für die Zwecke der Kennzeichnung der Herkunft der Daten im Informationsverbundsystem | 1 |
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Sachbearbeiter des Auftraggebers: | 26 | Bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Personalverwaltung (PV) | 1 – 6 |
27 | Geschäftszahl | 02, 03, 04, 05 |
28 | Name | 02. 03, 04, 05 |
29 | Dienststelle | 02, 03, 04, 05 |
30 | Erreichbarkeit | 02, 03, 04, 05 |
31 | Administrationsdaten (z. B. Erstellungsdatum, Verständigungsdatum etc.) | --- |
32 | Bezeichnung des Auftraggebers für die Zwecke der Kennzeichnung der Herkunft der Daten im Informationsverbundsystem | 1 |
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Empfängerkreise:
Fundbehörden als teilnehmende Auftraggeber am Informationsverbundsystem „FundInfo.at“ (Übermittlungen im Fall der Übereinstimmung von Fund- und Verlustmeldungen);
Andere Fundbehörden, die nicht als teilnehmende Auftraggeber am Informationsverbundsystem „FundInfo.at“ teilnehmen, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (im Fall der Amtshilfe z. B. zur Ausfolgung des Fundgegenstandes);
Sicherheitsbehörden (zum Zweck der Sachenfahndung gemäß § 24 Abs. 2 SPG, falls es sich beim aufgefundenen Gegenstand um eine entfremdete Sache handeln könnte);Sicherheitsbehörden (zum Zweck der Sachenfahndung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, SPG, falls es sich beim aufgefundenen Gegenstand um eine entfremdete Sache handeln könnte);
Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E Government-Gesetz.
Schlagworte
Personentransportreservierung, Garantiefrist, Gewährleistungsfrist, Verjährungsfrist, Telefonnummer, Geburtstag, Vorname, Polizzennummer, Fundmeldung