Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standard- und Muster-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Musteranwendungen registrierte Datenanwendungen gelten weiterhin als registrierte Musteranwendungen, sofern sie nicht gemäß Anlage 3 als Standardanwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 übergeleitet und daher nicht mehr Bestandteil des Datenverarbeitungsregisters sind. Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Musteranwendungen registrierte Datenanwendungen gelten weiterhin als registrierte Musteranwendungen, sofern sie nicht gemäß Anlage 3 als Standardanwendung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, übergeleitet und daher nicht mehr Bestandteil des Datenverarbeitungsregisters sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Dokumentnummer
NOR40054426