Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist entsprechend der In-Kraft-Tretensregelung des § 26a Abs. 16 Z 5 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 anzuwenden (vgl. § 6).Ist entsprechend der In-Kraft-Tretensregelung des Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 5, KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt,Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung vorliegt,
die im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen, oderdie im Paragraph 10, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen, oder
einer der im § 10 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt ist und der andere Grund annähernd verwirklicht wird.einer der im Paragraph 10, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt ist und der andere Grund annähernd verwirklicht wird.
Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Dokumentnummer
NOR40054451