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§ 1

Fassungen
22.07.2004 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 295/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122.07.200431.12.2018 BGBl. II Nr. 295/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. II Nr. 295/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2019

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist entsprechend der In-Kraft-Tretensregelung des Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 5, KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
    1. Ziffer eins
      Missbrauch im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 10, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen, oder
    3. Ziffer 3
      einer der im Paragraph 10, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt ist und der andere Grund annähernd verwirklicht wird.
    Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20003497

Dokumentnummer

NOR40054451