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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1993 — BGBl. III Nr. 75/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1993 BGBl. III Nr. 75/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. III Nr. 75/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel eins

Vertragszweck

Die vergangenen Jahre waren geprägt durch eine zunehmend asylorientierte Süd-Nord-Wanderung, die in letzter Zeit durch eine Ost-West-Wanderung verstärkt wurde. Obwohl absolut notwendig, genügen nationale Massnahmen zur Einwanderungskontrolle allein nicht, um Ausmass und Zusammensetzung der Einwanderungsströme auf einem den Wünschen der Parteien entsprechenden Niveau zu halten. Deshalb ist der Erarbeitung langfristiger Strategien, welche das Migrationsproblem bewältigen sollen, sowie ihrer Umsetzung Priorität einzuräumen. Die Langfriststrategien zielen auf die Früherkennung, die Ursachenbekämpfung, die Harmonisierung der Aufnahmepraxis und die Koordination zwischen Ausländer-, Asyl- und Flüchtlingspolitik.

Ziel des Vertrages ist es, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wanderungspolitik sowie die Migrationsforschung zu fördern.

Schlagworte

Ausländerpolitik, Asylpolitik

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015

Gesetzesnummer

20003502

Dokumentnummer

NOR40054536