Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Art. 9Artikel 9 | Beratergremium Dem Direktor ICMPD steht ein Beratergremium zur Seite, in dem Persönlichkeiten aus Politik und Wissenschaft aus verschiedenen interessierten Staaten und internationalen Organisationen vertreten sein können. Das Beratergremium hat gegenüber dem Direktor ICMPD keine Weisungsbefugnis. Es kann hingegen Projekte vorschlagen und bei der Beschaffung der diesbezüglichen finanziellen Mittel mitwirken. |
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2015
Dokumentnummer
NOR40054544